Änderung des Bebauungsplanes „Burgberg“ hinsichtlich der Zweckbestimmung des Sondergebietes „Altenheim“ auf dem Grundstück Fl.-Nr. 94 am Oberen Mühlfeldweg für die Unterbringung von Jugendwohngruppen der Katholischen Jugendfürsorge gemäß § 13a BauGB;

Satzungsbeschluss

Der Gemeinderat Marquartstein hat in seiner Sitzung am 20.01.2025 die Änderung des Bebauungsplanes „Burgberg“ im Bereich des Grundstückes Fl.-Nr. 94 der Gemarkung Marquartstein am Oberen Mühlfeldweg als Satzung beschlossen. Die Bebauungsplanänderung tritt mit dieser Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Die Änderung des Bebauungsplanes „Burgberg“ in der Fassung vom 22.07.2024 samt Begründung wird im Sitzungssaal/Auslegungsraum, Obergeschoß, Ansprechpartner Herr Oberhorner, Bauamt, Rathausplatz 1, 83250 Marquartstein, während der allgemeinen Dienststunden (Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 07.30 – 12.00 Uhr, Mittwoch von 9.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 17.30 Uhr) zur Einsicht bereitgehalten. Dieser Raum ist barrierefrei. Außerhalb dieses Zeitraumes können Termine zur Einsichtnahme vereinbart werden (Tel.: 08641/6995-20). Auf Verlangen wird über den Inhalt der Bebauungsplanänderung Auskunft gegeben. Die Unterlagen können auch im Internet unter https://www.marquartstein.de eingesehen werden.

Auf die Vorschriften des § 215 Abs. 1 BauGB hinsichtlich der Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und/oder Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung der Bebauungsplanänderung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

Ferner wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen (§§ 39-44 BauGB) hingewiesen.

Marquartstein, den 24.01.2025

Gemeinde Marquartstein

(Siegel)

Andreas Scheck, Erster Bürgermeister

Änderung Bplan Burgberg hinsichtlich der Zweckbestimmung SO Altenheim 2024-2

Änderung Bplan Burgberg Verfahrensvermerke ausgefertigt