Widmung „Prinzregentensaal“ als öffentliche Einrichtung.
Die Gemeinde Marquartstein widmet gemäß Art. 21 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch die §§ 2, 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 385, 586) geändert worden ist, den
„Prinzregentensaal“
in der Loitshauser Straße in Marquartstein als öffentliche Einrichtung wie folgt:
Widmung
1.1 Zur Förderung des sozialen Zusammenhaltes und der lebendigen Dorfgemeinschaft, des Kulturlebens, der sozialen und anderer im öffentlichen Interesse liegenden Aktivitäten stellt die Gemeinde Marquartstein den Prinzregentensaal als eine der Öffentlichkeit dienende Einrichtung zur Verfügung.
1.2 Eine Nutzung steht nicht nur Gemeindeangehörigen, sondern allen Personen, Vereinen, Einrichtungen und Institutionen offen, soweit dies mit den Regelungen im Mietvertrag vereinbar ist. Politischen Parteien und Wählergruppen jedoch nur, wenn diese im Gemeindegebiet mit einem Ortsverband vertreten sind. Eine Benutzung der Räume des Prinzregentensaals für Veranstaltungen mit ganz oder teilweise religiösen Inhalt ist ausgeschlossen.
1.3 Die Benutzung des Prinzregentensaals kann insbesondere abgelehnt oder nur unter Auflagen gestattet werden, wenn
a) die Kapazität nicht ausreicht,
b) die Nutzung mit dem Zweck der Einrichtung nicht vereinbar ist,
c) durch die Nutzung eine übermäßige Abnutzung oder Schädigung des Prinzregentensaals oder der Einrichtung droht,
d) oder der Nutzer nicht die erforderliche Zuverlässigkeit für eine ordnungsgemäße Vertragsabwicklung und Benutzung bietet.
Benutzungsverhältnis
Die Benutzung der Räume des Prinzregentensaals erfolgt auf der Grundlage privaten Rechts. Die Vergabe erfolgt auf Grundlage einer Benutzungsordnung, die der Gemeinderat festlegt. Die Nutzung des Saales und der Räume wird durch die Verwaltungsgemeinschaft Marquartstein organisiert. Die Verwaltungsgemeinschaft Marquartstein wird zum Vollzug der Benutzungsordnung ermächtigt.
Benutzungsentgelt
Für Nutzungen wird eine pauschale Saalmiete und eine Reinigungskostenerstattung erhoben. Saalmiete und Reinigungskostenerstattung wird in der Benutzungsordnung geregelt. Zudem kann eine Kaution vorgesehen werden, über die die Verwaltung entscheidet.
Zeitraum der Widmung
Die Widmung gilt ab 01.04.2024 und ist unbefristet.
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